§ 1
Aufgaben

Aufgabe des Nationalen Komitees für Geodäsie und Geophysik der Bundesrepublik Deutschland ist die Vertretung der Interessen der geodätischen und geophysikalischen Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Mitglieder gegenüber der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik. Die Sektionssprecher/innen1 sind die stimmberechtigten deutschen Delegierten in der IUGG bzw. deren Assoziationen.

Das Nationale Komitee trägt Sorge für eine Koordination der im Rahmen internationaler Absprachen und Programme auf nationaler Ebene durchzuführenden wissenschaftlichen Aufgaben.

Das Nationale Komitee kann Aufgaben übernehmen, die der Pflege und Förderung der Geodäsie und Geophysik dienen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Das Nationale Komitee kann Anregungen zur Forschungsplanung und zu Forschungsprojekten geben.

§ 2
Träger

Träger des Nationalen Komitees sind folgende in der Bundesrepublik Deutschland ansässige fachwissenschaftliche Vereinigungen:

Vertretende Fachrichtungen
Deutsche Geodätische Kommission
DVW - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e.V.
Deutsche Gesellschaft für Photogrammetrie, Fernerkundung und Geoinformation e.V.
Geodäsie

Geodäsie

Geodäsie
Deutsche Meteorologische Gesellschaft e.V. Meteorologie und Physik der Atmosphäre, Physik, Ozeanographie
Deutsche Geophysikalische Gesellschaft Geophysik
Deutsche Mineralogische Gesellschaft Vulkanologie und Chemie des Erdinnern
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
- vertreten durch den Hauptausschuss Hydrologie und Wasserbewirtschaftung
Hydrologie
Deutsche Hydrologische Gesellschaft e.V. Hydrologie
(Kooperation weiterer Gesellschaften möglich)

§ 3
Sitz

Sitz des Nationalen Komitees ist der Amtssitz des Sekretärs.

§ 4
Zusammensetzung

Stimmberechtigte Mitglieder des Nationalen Komitees sind:

Der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende,

der Sekretär,

je ein von jeder Trägervereinigung zu nominierender Repräsentant oder dessen Stellvertreter,

je ein von der zuständigen Vereinigung zu nominierender Sektionssprecher entsprechend den 8 Assoziationen der IUGG oder dessen Stellvertreter.

Mit beratender Stimme werden zu den Sitzungen des Nationalen Komitees eingeladen:

Als ständige Gäste in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Mitglieder der Exekutivkomitees der IUGG und deren Assoziationen sowie die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG).

Als Gäste können je ein Vertreter des Bundesministers für Bildung und Forschung (BMBF), des Bundesministers des Innern (BMI) und des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen eingeladen werden.

§ 5
Amtsdauer/Wahl

Amtsdauer der Mitglieder des Nationalen Komitees
Wahl des Vorsitzenden und des Sekretärs


Die Sektionssprecher und die Vertreter der Vereinigung sowie je 1 Stellvertreter werden von der jeweiligen Vereinigung für die Periode zwischen zwei IUGG-Generalversammlungen (in der Regel 4 Jahre) benannt. Wiederbenennung ist zulässig. Die Vereinigungen haben das Recht zu einer vorzeitigen Abberufung.

Der Vorsitzende wird ohne Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des Nationalen Komitees durch das Nationale Komitee 1 Jahr vor jeder Generalversammlung der IUGG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; auf Antrag kann die Abstimmung geheim erfolgen. Zur Vorbereitung dieser Wahl bestimmt das Nationale Komitee einen Wahlausschuss von 3 Mitgliedern, dessen Wahlvorschlag den Mitgliedern des Nationalen Komitees mindestens 1 Monat vor der Wahl auf elektronischem Wege zuzuleiten ist.

Der Vorsitzende tritt sein Amt unmittelbar nach der IUGG-Generalversammlung an. Von seiner Wahl bis zum Amtsantritt ist er stellvertretender Vorsitzender. Nach Ablauf seiner Amtszeit als Vorsitzender übernimmt er bis zur Neuwahl des nächsten Vorsitzenden wieder das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden.

Auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder des Nationalen Komitees muss eine Neuwahl des Vorsitzenden durchgeführte werden; diese hat innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen.

Der Sekretär wird durch das Nationale Komitee 1 Jahr nach jeder Generalversammlung der IUGG mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt bzw. bestätigt.

Zur Erhaltung der Kontinuität ist Wiederwahl wünschenswert.

 

§ 6
Geschäftsführung

Geschäftsführung des Nationalen Komitees

  1. Das Nationale Komitee soll mindestens 1mal jährlich zusammenkommen.
  2. Das Nationale Komitee stellt auf Vorschlag der Fachvereinigungen eine Liste der Delegierten zu internationalen Kongressen der IUGG auf. Das Nationale Komitee beschließt über Anregungen und Anträge von Vereinigungen oder Einzelwissenschaftlern im Sinne von § 1.
  3. Das Nationale Komitee kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
  4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zwischen den Sitzungen erfolgt der Geschäftsverkehr des Nationalen Komitees im Allgemeinen auf elektronischem Wege. Dies gilt auch für Abstimmungen und Wahlen.
  5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär führen die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Nationalen Komitees. Zu den laufenden Geschäften gehört insbesondere der ständige Informationsfluss von den internationalen Organisationen zu den Sektionssprechern.
  6. Die Sektionssprecher sorgen ihrerseits für den wechselseitigen Informationsfluss zwischen dem Nationalen Komitee und den Mitgliedern ihrer Fachvereinigung. Sie werden hierbei durch die Trägervereinigung unterstützt. Zu ihren Aufgaben gehört gegebenenfalls auch die rechtzeitige Zusammenstellung der Landesberichte.
  7. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7
Finanzen

Der Jahresbeitrag der Bundesrepublik Deutschland für die IUGG wird vom Sekretär bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft beantragt. Die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel für Zusammenkünfte des Nationalen Komitees, Druckkosten und Geschäftsbedarf wird im Einvernehmen mit der Deutschen Forschungsgemeinschaft und den Gesellschaften geregelt. Über die Verwendung der Mittel beschließen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Sekretär gemeinsam.

§ 8
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Nationalen Komitees. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden und den Mitgliedern eingegangen sein. Außerhalb der Sitzungen besteht die Möglichkeit, über Satzungsänderungen auf elektronischem Wege abzustimmen.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 22.11.2013 an die Stelle der bisherigen Satzung vom 19.10.1990.

 

1Personenbezeichnungen in männlicher Form gelten im gesamten Text in gleicher Weise für Frauen.

Satzung als pdf zum Download